Norm
AKHB Art8 Abs1 Z3Rechtssatz
Nimmt der Versicherer teilweise Leistungsfreiheit in Anspruch, so ist der Versicherungsnehmer nach Art 8 Abs 1 Z 3 AKHB berechtigt, die Prozeßvollmacht des vom Versicherer für den Rechtsstreit über den Ersatzanspruch bestellten Rechtsanwaltes im Rahmen der bestehenden Interessenkollision zu beschränken (Hier Leistungsfreiheit nach Art 6 Abs 2 lit c und Abs 5 AKHB).Nimmt der Versicherer teilweise Leistungsfreiheit in Anspruch, so ist der Versicherungsnehmer nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 3, AKHB berechtigt, die Prozeßvollmacht des vom Versicherer für den Rechtsstreit über den Ersatzanspruch bestellten Rechtsanwaltes im Rahmen der bestehenden Interessenkollision zu beschränken (Hier Leistungsfreiheit nach Artikel 6, Absatz 2, Litera c und Absatz 5, AKHB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080608Dokumentnummer
JJR_19810514_OGH0002_0070OB00009_8100000_001