Norm
ABGB §151 Abs2Rechtssatz
Die Ablehnung des Versicherungsschutzes unter Klagsfristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG gegenüber einem minderjährigen Versicherungsnehmer muß grundsätzlich nicht nur dessen gesetzlichem Vertreter zukommen, sondern auch an diesen gerichtet werden (teilweise abweichend von 7 Ob 186/71).Die Ablehnung des Versicherungsschutzes unter Klagsfristsetzung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gegenüber einem minderjährigen Versicherungsnehmer muß grundsätzlich nicht nur dessen gesetzlichem Vertreter zukommen, sondern auch an diesen gerichtet werden (teilweise abweichend von 7 Ob 186/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048075Dokumentnummer
JJR_19810514_OGH0002_0070OB00057_8000000_001