Norm
StPO §51Rechtssatz
Ist das Gericht, das zuerst von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt hat, mit anderen Gerichten auch nach § 51 Abs 1 StPO zuständig, so darf es die Strafsache nur dann an eines der anderen Gerichte abtreten, wenn dieses zuvorgekommen ist (so schon SSt 35/28 = EvBl 1964/439).Ist das Gericht, das zuerst von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt hat, mit anderen Gerichten auch nach Paragraph 51, Absatz eins, StPO zuständig, so darf es die Strafsache nur dann an eines der anderen Gerichte abtreten, wenn dieses zuvorgekommen ist (so schon SSt 35/28 = EvBl 1964/439).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096607Dokumentnummer
JJR_19810518_OGH0002_012NDS00034_8100000_001