RS OGH 1981/5/19 5Ob516/81, 6Ob563/89, 10Ob2089/96w, 4Ob185/99f, 1Ob5/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1981
beobachten
merken

Norm

EheG §81 Abs2
EheG §82 Abs2
EheG §86 Abs1
EheG §87

Rechtssatz

a) Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2 EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des § 87.

b) Das Anwartschaftsrecht ist nur in Beziehung auf bewegliche körperliche Sachen für übertragbar erklärt worden (§ 86 Abs 1); da aber nach dem unzweifelhaft erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist und für Eigentumswohnungen eine Eigentumsübertragung von einem Teil auf den anderen gemäß § 87 Abs 1 zulässig ist, muß angenommen werden, daß die Lückenhaftigkeit des Gesetzes in Beziehung auf das Anwartschaftsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum an der Ehewohnung planwidrig ist, weshalb zur Erreichung des Gesetzzweckes die Ausfüllung der Gesetzeslücke im Wege der Analogie geboten ist.

c) Ist das Anwartschaftsrecht von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht worden, so kommt eine Aufteilung der davon erfaßten Ehewohnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, also wenn ihre Benützung für ihn eine Existenzfrage darstellt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 516/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 516/81
    Veröff: SZ 54/79 = EvBl 1981/217 S 633 = MietSlg 33526(13)
  • 6 Ob 563/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 563/89
    Auch; nur: Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2 EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug. (T1) Beisatz: Hier: Fruchtgenußrecht (T2)
  • 10 Ob 2089/96w
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 Ob 2089/96w
    Auch; Beisatz: Stellt die Benützung der Ehewohnung durch einen Teil eine Existenzfrage dar, dann ist auch die vom anderen in die Ehe eingebrachte Ehewohnung der Aufteilung zugänglich. (T3)
  • 4 Ob 185/99f
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 185/99f
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 5/14p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 5/14p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057738

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten