Norm
StGB §42 Abs1 Z1Rechtssatz
Nur beim vollendeten, nicht auch beim versuchten Diebstahl hängt das Maß der Tatfolgen (auch und in erster Linie) vom Wert der Beute ab. Der Umstand, daß Sachen in einem die Bagatellgrenze übersteigenden Wert gestohlen werden sollten, ist allerdings für die Frage, ob die Schuld des Täters (noch) gering ist, von Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091796Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0090OS00053_8100000_001