RS OGH 1981/5/19 9Os53/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1981
beobachten
merken

Norm

StGB §42 Abs1 Z1
StGB §42 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nur beim vollendeten, nicht auch beim versuchten Diebstahl hängt das Maß der Tatfolgen (auch und in erster Linie) vom Wert der Beute ab. Der Umstand, daß Sachen in einem die Bagatellgrenze übersteigenden Wert gestohlen werden sollten, ist allerdings für die Frage, ob die Schuld des Täters (noch) gering ist, von Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091796

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0090OS00053_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten