RS OGH 1981/5/19 9Os48/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1981
beobachten
merken

Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Daß ein Geldgeber durch die Art der Verwendung der Valuta durch den Empfänger später allenfalls sogar einen Gewinn erzielt, schließt nicht aus, daß er vorher durch die Herauslockung dieser Summe betrügerisch geschädigt worden sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094467

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0090OS00048_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten