Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Daß ein Geldgeber durch die Art der Verwendung der Valuta durch den Empfänger später allenfalls sogar einen Gewinn erzielt, schließt nicht aus, daß er vorher durch die Herauslockung dieser Summe betrügerisch geschädigt worden sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094467Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0090OS00048_8100000_002