RS OGH 1981/5/19 9Os53/81, 13Os116/87

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Veröffentlicht am 19.05.1981
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Norm

StGB §42 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ob die Tat (hier: Diebstahl) nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ist nicht darnach zu beurteilen, welche Wertvorstellungen ein Dieb von der Beute hat, sondern darnach, welche - auch außertatbestandsmäßigen - Auswirkungen die Tat insgesamt gehabt hat, wofür der objektive Wert der gestohlenen Sache von entscheidender Bedeutung ist. Nur vom Täter ganz und gar unverschuldete, von ihm nicht einmal fahrlässig verursachte Tatfolgen können unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs 1 Z 2 StGB außer Betracht bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091886

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0090OS00053_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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