Norm
FinStrG §81Rechtssatz
Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von einem solchen - mangels einer im § 81 FinStrG vorgesehenen Verständigung - bisher keine Kenntnis hatten.Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach Paragraph 200, FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von einem solchen - mangels einer im Paragraph 81, FinStrG vorgesehenen Verständigung - bisher keine Kenntnis hatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087425Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0090OS00070_8100000_001