RS OGH 1981/5/20 1Ob620/81, 2Ob89/03g, 6Ob6/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

ABGB §140 Abs1 Ag
AußStrG §16 Abs1 BIII2b

Rechtssatz

Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Lebensverhältnisse der Eltern und die Bedürfnisse der Kinder (§ 140 ABGB) aus dem Wortlaut des Gesetzes widersprechenden rechtlichen Gründen nicht angemessen berücksichtigt werden (hier: rechtsirrige Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß der Unterhaltspflichtige den Aufwand für private Krankenversicherung sowie Reparaturkosten und Betriebskosten am Haus des Unterhaltsberechtigten trägt, bei Entscheidung über Erhöhungsantrag).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 620/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 620/81
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Vgl; Beisatz: Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gehört eine Krankenzusatzversicherung zum Lebensstandard, während bei geringen Unterhaltsleistungen verhindert werden muss, dass durch die Anrechnung der Prämien zu wenig an tatsächlich geleistetem Geldunterhalt verbleibt. Bei den hier gegebenen überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen stellen daher die Krankenzusatzversicherungsprämien Naturalunterhalt dar. (T1)
  • 6 Ob 6/20f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 6/20f
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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