RS OGH 1981/5/20 3Ob35/81

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Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

ABGB §94
ABGB §863 C1
ABGB §1379

Rechtssatz

Im Zweifel wird bei einem Bruchteilstitel durch eine Vereinbarung über die Höhe zu leistender Unterhaltsraten der bisherige Exekutionstitel nicht aufgelöst. Erklärt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber, derzeit mit einem bestimmten Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein, hat er bis zum Widerruf dieser Erklärung auf allenfalls zustehende Mehrleistungen verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009588

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0030OB00035_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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