Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Eine während der Ausübung des Dienstes in Uniform ausgeübte Tätlichkeit an einer Person, mit der nur dienstlicher Kontakt bestand, ist im Zweifel auch dann als in Vollziehung der Gesetze geschehen anzusehen, wenn die Tätigkeit etwas später als die Amtshandlung gesetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050015Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00014_8100000_005