RS OGH 1981/5/20 1Ob14/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd5
AHG §1 F

Rechtssatz

Eine während der Ausübung des Dienstes in Uniform ausgeübte Tätlichkeit an einer Person, mit der nur dienstlicher Kontakt bestand, ist im Zweifel auch dann als in Vollziehung der Gesetze geschehen anzusehen, wenn die Tätigkeit etwas später als die Amtshandlung gesetzt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050015

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00014_8100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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