Norm
ABGB §1325 E2Rechtssatz
War ein rechtswidriger Freiheitsentzug mit einer Körperverletzung verbunden, ist der Ersatz des immateriellen Schadens wegen der durch die Verletzung verursachten körperlichen Schmerzen und der sonstigen Unlustgefühle, mögen sie durch die Verletzung oder den Freiheitsentzug hervorgerufen worden sein, global zu bemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011