RS OGH 1981/5/20 1Ob15/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

ABGB §1325 E2
ABGB §1329 E4
MRK Art5 Abs5 V4

Rechtssatz

War ein rechtswidriger Freiheitsentzug mit einer Körperverletzung verbunden, ist der Ersatz des immateriellen Schadens wegen der durch die Verletzung verursachten körperlichen Schmerzen und der sonstigen Unlustgefühle, mögen sie durch die Verletzung oder den Freiheitsentzug hervorgerufen worden sein, global zu bemessen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 15/81
    Veröff: EURGZ 1981,571 = JBl 1982,263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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