RS OGH 1981/5/20 3Ob81/80 (3Ob82/80)

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Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

EO §7 Abs2 Da
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Enthält der Exekutionstitel den Beisatz "sofern er den Restkaufpreis erhalten sollte", ist dies eine für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit maßgebende Tatsache iS des § 7 Abs 2 EO. Die betreibende Partei hätte demnach im Exekutionsantrag den Erhalt des Restkaufpreises behaupten und in qualifizierter Form nach dieser Bestimmung oder durch Urteil nach § 10 EO nachweisen müssen.Enthält der Exekutionstitel den Beisatz "sofern er den Restkaufpreis erhalten sollte", ist dies eine für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit maßgebende Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO. Die betreibende Partei hätte demnach im Exekutionsantrag den Erhalt des Restkaufpreises behaupten und in qualifizierter Form nach dieser Bestimmung oder durch Urteil nach Paragraph 10, EO nachweisen müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 81/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 81/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001468

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0030OB00081_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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