Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Enthält der Exekutionstitel den Beisatz "sofern er den Restkaufpreis erhalten sollte", ist dies eine für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit maßgebende Tatsache iS des § 7 Abs 2 EO. Die betreibende Partei hätte demnach im Exekutionsantrag den Erhalt des Restkaufpreises behaupten und in qualifizierter Form nach dieser Bestimmung oder durch Urteil nach § 10 EO nachweisen müssen.Enthält der Exekutionstitel den Beisatz "sofern er den Restkaufpreis erhalten sollte", ist dies eine für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit maßgebende Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO. Die betreibende Partei hätte demnach im Exekutionsantrag den Erhalt des Restkaufpreises behaupten und in qualifizierter Form nach dieser Bestimmung oder durch Urteil nach Paragraph 10, EO nachweisen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001468Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0030OB00081_8000000_001