RS OGH 1981/5/20 3Ob27/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

EO §350
VermG §39
  1. EO § 350 heute
  2. EO § 350 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 350 gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
  1. VermG § 39 heute
  2. VermG § 39 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 39 gültig von 09.07.2016 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 39 gültig von 07.05.2012 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 39 gültig von 01.01.2009 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 39 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Rechtssatz

Wenn das Vermessungsamt einen Teilungsplan gemäß § 39 VermG nur mit bestimmten Änderungen bzw Ergänzungen bescheinigt, dann muß mit dem Antrag auf Exekutionsbewilligung auch ein Teilungsplan vorgelegt werden, der die im Bescheid des Vermessungsamtes angeführten "Änderungen bzw Ergänzungen" ausweist, da nur dann geprüft werden kann, ob der bescheinigte Teilungsplan keine solchen Änderungen bzw Ergänzungen enthält, welche möglicherweise auch den Inhalt des im Urteil festgelegten Anspruches der betreibenden Partei betreffen.Wenn das Vermessungsamt einen Teilungsplan gemäß Paragraph 39, VermG nur mit bestimmten Änderungen bzw Ergänzungen bescheinigt, dann muß mit dem Antrag auf Exekutionsbewilligung auch ein Teilungsplan vorgelegt werden, der die im Bescheid des Vermessungsamtes angeführten "Änderungen bzw Ergänzungen" ausweist, da nur dann geprüft werden kann, ob der bescheinigte Teilungsplan keine solchen Änderungen bzw Ergänzungen enthält, welche möglicherweise auch den Inhalt des im Urteil festgelegten Anspruches der betreibenden Partei betreffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 27/81
    NZ 1982,78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004538

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0030OB00027_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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