Norm
FinStrG §18 litbRechtssatz
Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. Ist er allerdings flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG, so kommen die Bestimmungen der §§ 232, 235 FinStrG zu Anwendung, wobei jedoch, insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall des § 234 FinStrG (aF) die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur unter den Voraussetzungen des § 427 StPO durchgeführt werden darf.Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. Ist er allerdings flüchtig im Sinne des Paragraph 231, FinStrG, so kommen die Bestimmungen der Paragraphen 232, 235, FinStrG zu Anwendung, wobei jedoch, insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall des Paragraph 234, FinStrG (aF) die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 427, StPO durchgeführt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0085903Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0120OS00016_8100000_001