Norm
StGB §3 B4Rechtssatz
Wenn angenommen werden darf, der Berechtigte hätte bei Kenntnis aller Umstände in die Gebrauchnahme eingewilligt, kann ein dem Tatbild des § 136 StGB entsprechendes Verhalten im Einzelfall gerechtfertigt sein.Wenn angenommen werden darf, der Berechtigte hätte bei Kenntnis aller Umstände in die Gebrauchnahme eingewilligt, kann ein dem Tatbild des Paragraph 136, StGB entsprechendes Verhalten im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089572Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0120OS00130_8000000_002