RS OGH 1981/5/21 12Os5/81

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Veröffentlicht am 21.05.1981
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Rechtssatz

Bei der Lieferung eines Verkehrsbauwerks tritt der für das Entstehen der Steuerschuld nach dem § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 maßgebenden Zeitpunkt durch Übernahme des Bauwerks in die Verfügungsmacht des Auftraggebers schon mit der Eröffnung zur widmungsgemäßen Verwendung und Freigabe zum Verkehr ein.Bei der Lieferung eines Verkehrsbauwerks tritt der für das Entstehen der Steuerschuld nach dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, UStG 1972 maßgebenden Zeitpunkt durch Übernahme des Bauwerks in die Verfügungsmacht des Auftraggebers schon mit der Eröffnung zur widmungsgemäßen Verwendung und Freigabe zum Verkehr ein.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 5/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 5/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0076366

Dokumentnummer

JJR_19810521_OGH0002_0120OS00005_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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