RS OGH 1981/5/21 6Ob630/81

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Veröffentlicht am 21.05.1981
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Rechtssatz

§ 75 EheG ist als Folge eines vom Gesetzgeber typischerweise angenommenen Fortfalles des Unterhaltsbedürfnisses auf Seiten des Berechtigten anzusehen, nicht aber als ein Entfall seiner Unterhaltswürdigkeit.Paragraph 75, EheG ist als Folge eines vom Gesetzgeber typischerweise angenommenen Fortfalles des Unterhaltsbedürfnisses auf Seiten des Berechtigten anzusehen, nicht aber als ein Entfall seiner Unterhaltswürdigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 630/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 6 Ob 630/81
    Veröff: RZ 1982/3 S 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057449

Dokumentnummer

JJR_19810521_OGH0002_0060OB00630_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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