RS OGH 1986/12/16 7Ob610/81, 1Ob649/86, 1Ob685/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1981
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Norm

ABGB §148 Abs2 A
AußStrG §16 BIII2b
  1. ABGB § 148 heute
  2. ABGB § 148 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 148 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 148 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 148 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes des Rekursgerichts gegen die Bestimmungen des § 148 Abs 2 ABGB liegt nicht vor, wenn bei dem vom Erstgericht geregelten, verhältnismäßig umfangreichen persönlichen Verkehr des Rekurswerbers mit seinen beiden Kindern eine Störung seiner Beziehungen zu diesen nicht gegeben ist.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes des Rekursgerichts gegen die Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 2, ABGB liegt nicht vor, wenn bei dem vom Erstgericht geregelten, verhältnismäßig umfangreichen persönlichen Verkehr des Rekurswerbers mit seinen beiden Kindern eine Störung seiner Beziehungen zu diesen nicht gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086356

Dokumentnummer

JJR_19810521_OGH0002_0070OB00610_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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