RS OGH 1981/5/21 12Os5/81, 12Os95/02 (12Os98/02,12Os106/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1981
beobachten
merken

Norm

FinStrG §23

Rechtssatz

Generalpräventive Erwägungen sind dem FinStrG keineswegs fremd.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 5/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 5/81
  • 12 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02
    Vgl auch; Beisatz: Bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung ist eine besondere spartenspezifische Zielsetzung zu beachten, als die Täterkalkulation mit einem tatbedingten finanziellen Vorteil einen - insbesondere bei Vertretern des Wirtschaftslebens in höheren Funktionen schwerwiegenden - regelmäßig wirksamen Tatanreiz darstellt, dem es im Rahmen einschlägiger Strafrechtspflege effizient zu begegnen gilt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086183

Dokumentnummer

JJR_19810521_OGH0002_0120OS00005_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten