RS OGH 1981/5/26 11Os59/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1981
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die prozessualen Förmlichkeiten des § 337 Abs 2 ZPO (Vorbehalt und ausdrückliche Beschlußfassung bezüglich des Nacheids) bildet bloß einen unerheblichen Verfahrensmangel, der weder die Gültigkeit und Wirksamkeit noch die Strafbarkeit des falsch geschworenen (Nacheides) Eides berührt.Ein Verstoß gegen die prozessualen Förmlichkeiten des Paragraph 337, Absatz 2, ZPO (Vorbehalt und ausdrückliche Beschlußfassung bezüglich des Nacheids) bildet bloß einen unerheblichen Verfahrensmangel, der weder die Gültigkeit und Wirksamkeit noch die Strafbarkeit des falsch geschworenen (Nacheides) Eides berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040523

Dokumentnummer

JJR_19810526_OGH0002_0110OS00059_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten