RS OGH 1981/5/26 11Os52/81

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Veröffentlicht am 26.05.1981
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Norm

StGB §298 Abs1

Rechtssatz

Durch das fälschliche Vorschieben einer unbekannten Person als Täter einer tatsächlich verübten Straftat wird keine mit (gerichtlicher) Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095953

Dokumentnummer

JJR_19810526_OGH0002_0110OS00052_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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