RS OGH 1981/5/27 6Ob634/81 (6Ob635/81), 7Ob657/84, 1Ob659/85, 9ObA50/05a, 6Ob61/21w

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Veröffentlicht am 27.05.1981
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Norm

ZPO §50

Rechtssatz

Wenn eine Partei in ihrer Berufung auch die Kostenentscheidung anficht, mit der Berufung aber in der Sache selbst Erfolg hat, sodass die Anfechtung im Kostenpunkt für die Berufungsentscheidung gegenstandslos blieb, ist infolge Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache aber noch auf die damit wieder aktuell gewordene, zulässige Bemängelung der erstinstanzlichen Kostenbestimmung in der Berufung des Beklagten Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 634/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 634/81
  • 7 Ob 657/84
    Entscheidungstext OGH 29.11.1984 7 Ob 657/84
    Auch; Veröff: ImmZ 1985,70
  • 1 Ob 659/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 659/85
  • 9 ObA 50/05a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 50/05a
  • 6 Ob 61/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
    Vgl; Beisatz: Wurde das Urteil des Erstgerichts im Berufungsverfahren mit umfangreicher Kostenrüge im Kostenpunkt bekämpft, erscheint eine Aufhebung in die erste Instanz nicht zweckmäßig. Vielmehr ist diesfalls in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die diesbezügliche Entscheidung dem Berufungsgericht aufzutragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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