Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Das Gesetz enthält keine spezielle Anordnung darüber, welche "schicklichen Mittel" im Sinn des § 98 Abs 1 im besonderen und des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG im allgemeinen in dem Fall anzuwenden sein, in dem ein Rechnungsabschluß nicht innerhalb angemessener Frist vorliegt.Das Gesetz enthält keine spezielle Anordnung darüber, welche "schicklichen Mittel" im Sinn des Paragraph 98, Absatz eins, im besonderen und des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG im allgemeinen in dem Fall anzuwenden sein, in dem ein Rechnungsabschluß nicht innerhalb angemessener Frist vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005990Dokumentnummer
JJR_19810527_OGH0002_0060OB00649_8100000_001