RS OGH 1981/5/27 6Ob649/81

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Veröffentlicht am 27.05.1981
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Rechtssatz

Das Gesetz enthält keine spezielle Anordnung darüber, welche "schicklichen Mittel" im Sinn des § 98 Abs 1 im besonderen und des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG im allgemeinen in dem Fall anzuwenden sein, in dem ein Rechnungsabschluß nicht innerhalb angemessener Frist vorliegt.Das Gesetz enthält keine spezielle Anordnung darüber, welche "schicklichen Mittel" im Sinn des Paragraph 98, Absatz eins, im besonderen und des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG im allgemeinen in dem Fall anzuwenden sein, in dem ein Rechnungsabschluß nicht innerhalb angemessener Frist vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 649/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 649/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005990

Dokumentnummer

JJR_19810527_OGH0002_0060OB00649_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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