RS OGH 1981/6/2 4Ob332/81

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Veröffentlicht am 02.06.1981
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Norm

UWG aF §25 Abs4

Rechtssatz

Der Veröffentlichung, zu der die obsiegende Partei gemäß § 25 Abs 4 UWG ermächtigt wird, ist die letzte - in Rechtskraft erwachsene - Fassung des Urteilsspruches zugrundezulegen; Änderungen, die der Urteilsspruch (einschließlich des "Urteilskopfes" hier: Bezeichnung einer Partei) im Instanzenweg (zB auch durch sogenannte Maßgabebestätigungen) erfahren hat, müssen bei der öffentlichen Bekanntgabe des Entscheidungsinhaltes berücksichtigt werden.Der Veröffentlichung, zu der die obsiegende Partei gemäß Paragraph 25, Absatz 4, UWG ermächtigt wird, ist die letzte - in Rechtskraft erwachsene - Fassung des Urteilsspruches zugrundezulegen; Änderungen, die der Urteilsspruch (einschließlich des "Urteilskopfes" hier: Bezeichnung einer Partei) im Instanzenweg (zB auch durch sogenannte Maßgabebestätigungen) erfahren hat, müssen bei der öffentlichen Bekanntgabe des Entscheidungsinhaltes berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 332/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 332/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079929

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0040OB00332_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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