Norm
ABGB §1168 Abs1Rechtssatz
Kraft Größenschlusses aus dem 1. Satz des § 1168 Abs 1 ABGB kann der Unternehmer bei teilweiser Vereitelung jedenfalls jenen Teil des vereinbarten Entgelts verlangen, der auf die bereits geleistete Arbeit entfällt.Kraft Größenschlusses aus dem 1. Satz des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB kann der Unternehmer bei teilweiser Vereitelung jedenfalls jenen Teil des vereinbarten Entgelts verlangen, der auf die bereits geleistete Arbeit entfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021919Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017