Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Ist der Käufer mit seiner Leistung im Verzug und muß der Verkäufer Fremdmittel zur Entrichtung der fälligen Steuer verwenden, dann entsteht ihm ein Schaden in der Höhe der Zinsenbelastung. Dieser durch den Verzug des Käufers adäquat verursachte Schaden wird durch den Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag nur insofern berührt, als die gemäß § 16 Abs 1 UStG aus diesem Grund mögliche Berichtigung, die jedoch frühestens mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in dem die Änderung des Entgeltes eingetragen ist, wirksam werden kann, zu einer Begrenzung der Höhe des Schadens führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018254Dokumentnummer
JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_004