Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Wegen des durch den Rücktritt herbeigeführten Wegfalles des Vertrages als Grundlage für irgendwelche Ansprüche kann ein auf dem Vertrag beruhender Verspätungsschaden nicht neben dem Nichterfüllungsschaden bzw Differenzschaden begehrt werden. Es könnte nur ein Verzugsschaden begehrt werden, der daraus entstanden ist, daß die Schadenersatzleistung (Differenzschaden) nicht sofort bei Schadenseintritt erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018242Dokumentnummer
JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_002