RS OGH 1981/6/3 6Ob797/80

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Veröffentlicht am 03.06.1981
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Norm

ABGB §918 III
ABGB §920
ABGB §921

Rechtssatz

Wegen des durch den Rücktritt herbeigeführten Wegfalles des Vertrages als Grundlage für irgendwelche Ansprüche kann ein auf dem Vertrag beruhender Verspätungsschaden nicht neben dem Nichterfüllungsschaden bzw Differenzschaden begehrt werden. Es könnte nur ein Verzugsschaden begehrt werden, der daraus entstanden ist, daß die Schadenersatzleistung (Differenzschaden) nicht sofort bei Schadenseintritt erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 797/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 797/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018242

Dokumentnummer

JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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