RS OGH 2004/3/12 6Ob797/80, 8Ob141/03y

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Veröffentlicht am 03.06.1981
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Norm

ZPO §503 Z2 C3a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht. Sie stellt vielmehr eine unzulässige Bekämpfung der Ergebnisse der berufungsgerichtlichen Überzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachengrundlage bzw der daraus zwangsläufig abzuleitenden Verfahrensbeschlüsse des Berufungsgerichtes dar.Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht. Sie stellt vielmehr eine unzulässige Bekämpfung der Ergebnisse der berufungsgerichtlichen Überzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachengrundlage bzw der daraus zwangsläufig abzuleitenden Verfahrensbeschlüsse des Berufungsgerichtes dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043090

Dokumentnummer

JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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