Norm
EheG §55 Abs2 fRechtssatz
Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach § 61 Abs 3 EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf § 94 ABGB stützen kann.Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf Paragraph 94, ABGB stützen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056982Im RIS seit
03.06.1981Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025