RS OGH 2025/9/30 1Ob610/81; 1Ob522/87; 4Ob502/89; 1Ob1594/95; 6Ob627/95; 1Ob137/25s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1981
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Norm

EheG §55 Abs2 f
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach § 61 Abs 3 EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf § 94 ABGB stützen kann.Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf Paragraph 94, ABGB stützen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 610/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 610/81
    Veröff: EvBl 1982/194 S 660
  • RS0056982">1 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 522/87
    Auch
  • RS0056982">4 Ob 502/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 502/89
    Auch; Beisatz: Und Art XIV bis XXI EheRÄG den sozialversicherungsrechtlichen Schutz des gegen seinen Willen nach § 55 EheG geschiedenen schuldlosen Teiles sichern. (T1)
  • RS0056982">1 Ob 1594/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 1594/95
    Auch
  • RS0056982">6 Ob 627/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 627/95
    nur: Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. (T2) Beisatz: Der drohende Verlust eines gehobenen Lebensstils ist aber noch nicht als ein Normalfall abweichender Umstand zu beurteilen. (T3)
  • RS0056982">1 Ob 137/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 1 Ob 137/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056982

Im RIS seit

03.06.1981

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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