RS OGH 1981/6/4 8Ob101/81, 4Ob211/11z

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Veröffentlicht am 04.06.1981
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Norm

ABGB §1319a A
StVO §20 IA3

Rechtssatz

Die Erkennbarkeit der gefährlichen Verhältnisse am bzw neben dem Straßenrand richtet sich danach, welchen optischen Eindruck die Fahrzeuglenker bei ihrer Fahrt bei gebotener Aufmerksamkeit haben konnten und nicht danach, ob bei eingehender Untersuchung - wozu ein Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall nicht verhalten sein kann - die wirklichen Verhältnisse zu erkennen waren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 101/81
    Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 101/81
  • 4 Ob 211/11z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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