Norm
ABGB §859Rechtssatz
In den Fällen echter Anspruchskonkurrenz, bei der in Ermangelung einer Individualisierung des Begehrens der angestrebte Prozeßerfolg auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist vom Prozeßgericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten ( hier Gewährleistung gegenüber Vertragsanpassung nach § 872 ABGB ).In den Fällen echter Anspruchskonkurrenz, bei der in Ermangelung einer Individualisierung des Begehrens der angestrebte Prozeßerfolg auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist vom Prozeßgericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten ( hier Gewährleistung gegenüber Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013939Im RIS seit
09.06.1981Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024