RS OGH 1981/6/9 5Ob768/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1981
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Norm

ABGB §859
ZPO §182 Abs1
ZPO §193 Abs1
ZPO §226 IIIB
ZPO §226 IIA2
ZPO §390 Abs1
ZPO §405 C

Rechtssatz

In den Fällen echter Anspruchskonkurrenz, bei der in Ermangelung einer Individualisierung des Begehrens der angestrebte Prozeßerfolg auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist vom Prozeßgericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten ( hier Gewährleistung gegenüber Vertragsanpassung nach § 872 ABGB ).In den Fällen echter Anspruchskonkurrenz, bei der in Ermangelung einer Individualisierung des Begehrens der angestrebte Prozeßerfolg auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist vom Prozeßgericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten ( hier Gewährleistung gegenüber Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013939

Im RIS seit

09.06.1981

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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