RS OGH 1981/6/9 5Ob35/80

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Veröffentlicht am 09.06.1981
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Norm

WEG 1975 §6 Abs2

Rechtssatz

Die Nutzfläche nach § 6 Abs 1 und 2 WEG 1975 ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nach Planmaß. Bei erwiesener Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan ist nur die Nutzfläche dieses bestimmten Objektes sowie diejenige anderer Objekte, die davon tatsächlich berührt werden, nach Naturmaßen festzustellen. Wenn derartige Abweichungen in anderen Objekten nicht behauptet werden und hervorkommen, ist der einheitliche Relationsmaßstab auch bei Mischanwendung von Naturmaßen und Planmaßen nicht entscheidend beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 35/80
    Veröff: SZ 54/87 = MietSlg 33460 = MietSlg 33502(15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083286

Dokumentnummer

JJR_19810609_OGH0002_0050OB00035_8000000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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