RS OGH 1981/6/9 5Ob18/81

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Veröffentlicht am 09.06.1981
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Norm

HbG §7 Abs6

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "Nutzflächenausmaß" ist auf die Definition des § 2 Abs 2 Z 7 MG zurückzugreifen, weil das MG mit Rücksicht auf die aus § 9 HBG ersichtliche enge Verknüpfung als das nächstverwandte Gesetz im Sinne des § 7 ABGB angesehen werden kann.Bei der Auslegung des Begriffes "Nutzflächenausmaß" ist auf die Definition des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, MG zurückzugreifen, weil das MG mit Rücksicht auf die aus Paragraph 9, HBG ersichtliche enge Verknüpfung als das nächstverwandte Gesetz im Sinne des Paragraph 7, ABGB angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/81
    Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 18/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0063038

Dokumentnummer

JJR_19810609_OGH0002_0050OB00018_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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