Norm
ABGB §871 DRechtssatz
Solange der Pächter infolge vom Verpächter abgegebener unrichtiger Erklärungen über die Ertragsfähigkeit der Sache nicht sicher die Höhe des tatsächlich ( nach Irrtumsanfechtung bzw Bestandzinsminderung ) geschuldeten Pachtzinses bestimmen kann, befindet er sich bei der Bezahlung des Betrages, der sich nachher als nicht geschuldet herausstellt, in einem Irrtum über seine Leistungspflicht ( § 1431 ABGB ). Bis dahin kann ihm nicht mit Erfolg das Rückforderungshindernis der wissentlichen Zahlung einer Nichtschuld ( § 1432 letzter Fall ABGB ) entgegengesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016246Dokumentnummer
JJR_19810609_OGH0002_0050OB00768_8000000_005