RS OGH 1981/6/9 5Ob768/80, 6Ob719/87 (6Ob720/87), 4Ob614/88 (4Ob615/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1981
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Norm

ABGB §871 D
ABGB §872
ABGB §1096 C
ABGB §1431 E1
ABGB §1432

Rechtssatz

Solange der Pächter infolge vom Verpächter abgegebener unrichtiger Erklärungen über die Ertragsfähigkeit der Sache nicht sicher die Höhe des tatsächlich ( nach Irrtumsanfechtung bzw Bestandzinsminderung ) geschuldeten Pachtzinses bestimmen kann, befindet er sich bei der Bezahlung des Betrages, der sich nachher als nicht geschuldet herausstellt, in einem Irrtum über seine Leistungspflicht ( § 1431 ABGB ). Bis dahin kann ihm nicht mit Erfolg das Rückforderungshindernis der wissentlichen Zahlung einer Nichtschuld ( § 1432 letzter Fall ABGB ) entgegengesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 768/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 768/80
    Veröff: SZ 54/88
  • 6 Ob 719/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 719/87
    Vgl; Beisatz: Keine Annahme einer irrtümlichen Zahlung, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Mietzinszahlung die behaupteten Mängel kannte und seine Möglichkeit, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB berechtigt ist, damals nicht geringer war, als zur Zeit der Klagseinbringung. (T1)
  • 4 Ob 614/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 614/88
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016246

Dokumentnummer

JJR_19810609_OGH0002_0050OB00768_8000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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