RS OGH 1981/6/10 3Ob94/80 (3Ob95/80)

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Veröffentlicht am 10.06.1981
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Norm

EO §37 P
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Berechtigung des Widerspruches nach § 37 EO wegen Eigentumsrechtes Dritter ist nur maßgeblich, ob letzterer im Zeitpunkt der Pfändung und Klagsführung Eigentümer war bzw noch ist, ob der betreibende Gläubiger in Bezug auf das für die Zulässigkeit der Pfändung stets vorausgesetzte Eigentum des Verpflichteten gutgläubig war oder nicht, ist hingegen bedeutungslos.Für die Beurteilung der Berechtigung des Widerspruches nach Paragraph 37, EO wegen Eigentumsrechtes Dritter ist nur maßgeblich, ob letzterer im Zeitpunkt der Pfändung und Klagsführung Eigentümer war bzw noch ist, ob der betreibende Gläubiger in Bezug auf das für die Zulässigkeit der Pfändung stets vorausgesetzte Eigentum des Verpflichteten gutgläubig war oder nicht, ist hingegen bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 94/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001341

Dokumentnummer

JJR_19810610_OGH0002_0030OB00094_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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