RS OGH 1981/6/10 3Ob52/81

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Veröffentlicht am 10.06.1981
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Norm

ABGB §1063 C

Rechtssatz

Auch bei einem Kreditkauf geht das Eigentum an der Sache, wenn er sie kauft und übernimmt, gleich auf den Käufer über, auch wenn sie erst später abtransportiert werden soll. Für die Übergabe kommen auch beim Kreditkauf alle Übergabsarten der §§ 426 ff ABGB in Frage.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 52/81
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 52/81
    Veröff: JBl 1982,311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020678

Dokumentnummer

JJR_19810610_OGH0002_0030OB00052_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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