Norm
ABGB §1063 CRechtssatz
Auch bei einem Kreditkauf geht das Eigentum an der Sache, wenn er sie kauft und übernimmt, gleich auf den Käufer über, auch wenn sie erst später abtransportiert werden soll. Für die Übergabe kommen auch beim Kreditkauf alle Übergabsarten der §§ 426 ff ABGB in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020678Dokumentnummer
JJR_19810610_OGH0002_0030OB00052_8100000_004