Norm
ABGB §428Rechtssatz
Die Übergabsform des § 428 ABGB ist für den Kreditverkehr gefährlich, weil sie zur Verwendung bei simulierten und betrügerischen Geschäften besonders geeignet ist und die Möglichkeit eines Mißbrauches zur Schädigung der Gläubiger durch Scheingeschäft eröffnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011221Dokumentnummer
JJR_19810610_OGH0002_0030OB00052_8100000_003