RS OGH 1981/6/11 7Ob639/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1981
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Norm

ABGB §1419

Rechtssatz

Geht während des Gläubigerverzuges die geschuldete Sache zufällig unter, so wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, behält aber trotzdem seinen Anspruch auf Gegenleistung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033438

Dokumentnummer

JJR_19810611_OGH0002_0070OB00639_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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