Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Geht während des Gläubigerverzuges die geschuldete Sache zufällig unter, so wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, behält aber trotzdem seinen Anspruch auf Gegenleistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033438Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00639_8000000_002