Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Nach Eintritt des Gläubigerverzuges haftet der Schuldner nur mehr für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Leistungsgegenstandes. Wird daher die geschuldete Sache durch leichte Fahrlässigkeit des Schuldners beschädigt oder zerstört, so ist dies von ihm nicht zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033470Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00639_8000000_003