Norm
ABGB §187Rechtssatz
Eine seinerzeitige pflegschaftsbehördlich genehmigte Wertsicherungsvereinbarung bleibt durch die Entscheidungen über die später gestellten Unterhaltserhöhungsanträge bzw Herabsetzungsanträge unberührt, wenn die Genehmigung einer Aufhebung oder Änderung der Wertsicherungsvereinbarung durch das Pflegschaftsgericht nie erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048904Dokumentnummer
JJR_19810616_OGH0002_0020OB00501_8100000_002