RS OGH 1981/6/17 1Ob541/81

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Veröffentlicht am 17.06.1981
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Rechtssatz

Die Rechtsbeziehungen zwischen den außenstehenden Gesellschaftern, den Gläubigern, den Arbeitnehmern und sonst betroffenen Personen und dem die Gesellschaft beherrschenden ( ausländischen ) Unternehmen richten sich nach dem Gesellschaftsstatut der abhängigen Gesellschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009192

Dokumentnummer

JJR_19810617_OGH0002_0010OB00541_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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