RS OGH 1981/6/23 4Ob18/81, 9ObS34/93, 9ObA115/03g, 8ObA23/05y, 9ObA81/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1981
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Norm

ABGB §1155
SchSpG §40 Abs2
SchSpG §42

Rechtssatz

Wenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt, ist dieser nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten und andere Angebote auszuschlagen. Dieser Fall ist vielmehr § 1155 ABGB zu unterstellen. Der Arbeitnehmer muss sich daher von dem Zeitpunkt an, in dem unmissverständlich klar war, dass der Arbeitgeber seine Dienste nicht in Anspruch nehmen wird, ja eine Dienstleistung geradezu verhindert, anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte (hier: Solotänzer).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 18/81
    Veröff: Arb 9992 = ZAS 1983,62 (zustimmend Schrammel) = DRdA 1983,30 ( mit Besprechungsaufsatz von Holzer DRdA 1983,7)
  • 9 ObS 34/93
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObS 34/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dienstfreistellung im Rahmen eines Konkurses (§ 48 ASGG). (T1)
  • 9 ObA 115/03g
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 115/03g
    Beisatz: Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers und anderweitiger Erwerb sollen harmonisch nebeneinander stehen, es dürfen daher sowohl die Anforderungen die Leistungsbereitschaft als auch an die Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers, sich eine Ersatzbeschäftigung zu beschaffen, nicht überspannt werden. (T2)
  • 8 ObA 23/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 ObA 23/05y
    Vgl auch; nur: Wenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers willkürlich und erkennbar endgültig nicht zuläßt, ist dieser nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten. (T3); Beisatz: Der Arbeitnehmer ist wegen des Fortbestehens des Hinderungsgrundes nicht verpflichtet, täglich zur Arbeitsstätte zu kommen und seine Leistungsbereitschaft zu erklären. Er muss aber dafür sorgen, dass er ab dem Wegfall des Hindernisses unverzüglich seine Arbeit wieder antreten kann. (T4); Beisatz: Hier: Arbeitswilliger nicht streikender Arbeitnehmer bei Dienstverhinderung durch Streik. (T5); Veröff: SZ 2005/187
  • 9 ObA 81/10t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 81/10t
    Vgl; Beisatz: Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, an der Arbeitsleistung gehindert, ist in der Zeit der Verhinderung in anderen Dienstverhältnissen tatsächlich verdientes Entgelt ungeachtet der Motive für den „Annahmeverzug“ des Dienstgebers anzurechnen. Dies findet nur dann nicht statt, wenn der Einwand des Dienstgebers rechtsmissbräuchlich erhoben wird. (T6); Veröff: SZ 2010/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021583

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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