RS OGH 1998/6/25 4Ob126/80, 8ObA40/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1981
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Norm

AngG §20 I1
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Die Äußerung des Arbeitnehmers, er wolle das Dienstverhältnis auflösen, kann schon nach ihrem Wortlaut nicht als eine auf die sofortige Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung verstanden werden; ihr ist - zumindest im Zweifel - nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung zu entnehmen, ohne daß der Arbeitnehmer sich damit auch schon auf eine bestimmte Form der Vertragsbeendigung - einvernehmliche Auflösung oder Kündigung - festgelegt hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 126/80
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 126/80
  • RS0028616">8 ObA 40/98k
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 40/98k
    nur: Die Äußerung des Arbeitnehmers, er wolle das Dienstverhältnis auflösen, kann schon nach ihrem Wortlaut nicht als eine auf die sofortige Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung verstanden werden. (T1); Beisatz: Im Zweifel liegt nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung vor. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Erklärung, Ende, Beendigung, Auslegung, Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028616

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0040OB00126_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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