RS OGH 1981/6/23 4Ob366/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1981
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Norm

UWG §2 D2
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Wenn auf Bierflaschenetiketten ausschließlich Angaben in deutscher Sprache, insbesonders die Bezeichnung "Marcus Bräu" und vor allem auf die nur im deutschen Sprachraum im Zusammenhang mit dem Bierkonsum übliche Werbung "Hopfen und Malz - Gott erhalt's" enthalten sind, kann nicht ausgeschlossen werden, daß zumindest ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der Interessen ein derart etikettiertes Bier für ein aus Österreich oder aus dem deutschen Sprachraum stammendes Bier hält. Dazu kommt, daß mangels jeglichen Hinweises auf ein Ursprungsland der Ausdruck "Exportbier", jedenfalls von vielen Interessenten als Hinweis auf ein für den Export vom Inland (Österreich) in das Ausland bestimmtes Bier, mit dem sich auch bestimmte Qualitätsvorstellungen verbinden, aufgefaßt werden wird. Die auf der Etikette enthaltenen Angaben sind daher mittelbare Herkunftsangaben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078377

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0040OB00366_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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