Norm
ABGB §864aRechtssatz
Wegen ihrer im Einzelfall sehr verschiedenen Natur ist nicht grundsätzlich eine rechtliche Gleichbehandlung von Formularverträgen mit "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" angezeigt. Sie können im Einzelfall infolge der mit der Vorformulierung verbundenen Überlegenheit des Verwenders und der dadurch bedingten "verdünnten Willensfreiheit" des Vertragspartners den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gleich zu behandeln sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014614Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0050OB00538_8100000_003