RS OGH 1981/6/23 5Ob538/81, 6Ob97/09x, 7Ob31/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1981
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Norm

ABGB §859
ABGB §864a
ABGB §879 Abs1 BIIc
ABGB §879 Abs1 BIIo
ABGB §914 I
ABGB §914 IIIb
ABGB §1165
ABGB §1170

Rechtssatz

Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). Nimmt der Generalunternehmer nur eine vermittelnde Position im wirtschaftlichen Sinne ein, so ist insofern eine ausgewogene Veränderung der Rechtsposition beider Parteien gegenüber der gesetzlichen Normallage gegeben, als ihn die vertragliche Nebenpflicht trifft, zur Wahrung der Rechte und Interessen des Subunternehmens die Werklohnforderung beim Besteller ohne unnötigen Verzug zu betreiben und alle zur Einbringlichmachung gebotenen Schritte zu unternehmen, um das Risiko des Subunternehmens so gering als es unvermeidlich ist zu halten. Diese Auslegung der Vereinbarung ist bei der gegebenen Risikoverschiebung allerdings geboten. Hat der Generalunternehmer nur einen Teil des Werkes an den Subunternehmer weitervergeben, so widerspräche die Überwälzungsklausel insoweit den guten Sitten, als das Einbringlichkeitsrisiko sich nur auf den der Werkleistung des Subunternehmers entsprechenden Anteil erstrecken und nicht beide Parteien im Verhältnis der von ihnen wirtschaftlich dem Besteller erbrachten Werkleistungen treffen sollte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81
    Veröff: JBl 1982,652
  • 6 Ob 97/09x
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 97/09x
    Vgl; nur: Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). (T1); Beisatz: Die Risikoverschiebung kann jedoch unter bestimmten Umständen gegen die guten Sitten verstoßen. (T2); Bem: Hier: Keine Anwendung der vereinbarten Überwälzungsklausel zu Lasten der Subunternehmerin, weil sich die Zahlungsverweigerung der Bauherrin auf mangelhafte Leistungen anderer Subunternehmer bezog. (T3)
  • 7 Ob 31/19p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 31/19p
    nur: Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). Nimmt der Generalunternehmer nur eine vermittelnde Position im wirtschaftlichen Sinne ein, so ist insofern eine ausgewogene Veränderung der Rechtsposition beider Parteien gegenüber der gesetzlichen Normallage gegeben, als ihn die vertragliche Nebenpflicht trifft, zur Wahrung der Rechte und Interessen des Subunternehmens die Werklohnforderung beim Besteller ohne unnötigen Verzug zu betreiben und alle zur Einbringlichmachung gebotenen Schritte zu unternehmen, um das Risiko des Subunternehmens so gering als es unvermeidlich ist zu halten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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