RS OGH 1981/6/24 6Ob672/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1981
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Norm

AußStrG §9 A2b
ZPO §520 A

Rechtssatz

Die Revisionsrekurswerber können als erbserklärten Erben - auch, wenn sie ungeachtet ihrer Erbserklärungen nach wie vor die Ansicht vertreten, das Abhandlungsverfahren sei mangels eines abhandlungsfähigen Vermögens einzustellen - durch die Fortführung des Abhandlungsverfahrens nicht beschwert sein: In der Erbserklärung ist der Antrag auf Einantwortung enthalten. Mit der Erbserklärung steht daher ein Begehren auf Nichtdurchführung des zur Einantwortung gesetzlich vorgeschriebenen Abhandlungsverfahrens in einem unvereinbaren Widerspruch.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 672/81
    Entscheidungstext OGH 24.06.1981 6 Ob 672/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006532

Dokumentnummer

JJR_19810624_OGH0002_0060OB00672_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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