RS OGH 2025/8/5 5Ob20/81; 5Ob52/17h; 5Ob82/22b; 5Ob81/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1981
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Norm

GBG §33 Abs1 litd
GBG §94 Abs1 Z3 D

Rechtssatz

Soll auf Grund einer öffentlichen Urkunde nach § 33 Abs 1 lit d GBG eine Einverleibung bewilligt werden, muß die Urkunde den Ausspruch einer Verpflichtung enthalten, durch die das Begehren begründet wird. So genügt es nicht, wenn in einem Bauplatzbewilligungsbescheid lediglich die Auflage enthalten ist, der Antragsteller habe die in den genehmigten Grundteilungsplänen dargestellten Gutsbestandsveränderungen zur Gänze in einem durchzuführen, um das Begehren auf Abschreibung und Zuschreibung hinsichtlich eines vom öffentlichen Gut in das Bauplatzgrundstück des Antragstellers einzubeziehenden Trennstücks zu begründen.Soll auf Grund einer öffentlichen Urkunde nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG eine Einverleibung bewilligt werden, muß die Urkunde den Ausspruch einer Verpflichtung enthalten, durch die das Begehren begründet wird. So genügt es nicht, wenn in einem Bauplatzbewilligungsbescheid lediglich die Auflage enthalten ist, der Antragsteller habe die in den genehmigten Grundteilungsplänen dargestellten Gutsbestandsveränderungen zur Gänze in einem durchzuführen, um das Begehren auf Abschreibung und Zuschreibung hinsichtlich eines vom öffentlichen Gut in das Bauplatzgrundstück des Antragstellers einzubeziehenden Trennstücks zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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