RS OGH 1998/2/26 7Ob578/81, 1Ob605/89, 1Ob2135/96v, 6Ob376/97f

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Veröffentlicht am 25.06.1981
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Norm

ZPO §560 B
  1. ZPO § 560 heute
  2. ZPO § 560 gültig ab 01.06.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1957

Rechtssatz

Ein besonderes Übereinkommen der Parteien über den Termin und die Frist zur Aufkündigung - das sowohl bei Hauptmietverhältnissen als auch bei Untermietverhältnissen zulässig ist - schließt gemäß § 560 Abs 1 Z 1 ZPO die Anwendung der Bestimmungen des § 560 Abs 1 Z 2 ZPO aus.Ein besonderes Übereinkommen der Parteien über den Termin und die Frist zur Aufkündigung - das sowohl bei Hauptmietverhältnissen als auch bei Untermietverhältnissen zulässig ist - schließt gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0044734

Dokumentnummer

JJR_19810625_OGH0002_0070OB00578_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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